Abwicklungshinweise und Umsetzungshilfen

EEG-Vergütungskategorientabelle

Entsprechend der Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) richtet sich die Höhe der an Anlagenbetreiber auszuzahlenden Mindestvergütungen und Prämien nach der Energieart, dem Inbetriebnahmejahr, der Leistung der Anlage sowie weiteren Kriterien (z.B. der Verwendung bestimmter Einsatzstoffe).  

Aus der Vielzahl der Kombinationsmöglichkeiten der vergütungsrelevanten Kriterien wurde durch die Übertragungsnetzbetreiber eine EEG-Vergütungskategorientabelle erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird. Die Bezeichnungen der EEG-Vergütungskategorien sind auch Grundlage der Meldungen von Verteilnetzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber sowie an die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Die jeweils aktuelle EEG-Vergütungskategorientabelle mit möglichen Vergütungs- und Bonuskombinationen sowie Beispielrechnungen finden Sie nachstehend als Excel-Datei. 

Erläuterung der Berechnungsmethodik bei einem Monatsmarktwert, der den „anzulegenden Wert“ einer EEG-Anlage übersteigt

Die Marktprämie berechnet sich aus anzulegendem Wert abzüglich Monats- bzw. Jahresmarktwert. Liegt der energieträgerspezifische Marktwert über dem anzulegenden Wert, ist bei der Berechnung der Marktprämie die Kappung anlagenbezogen durchzuführen. Dabei wird ein anlagenspezifischer anzulegender Wert für die konkrete Anlage ermittelt und von diesem Gesamtwert dann der Monatsmarktwert bzw. Jahresmarktwert abgezogen.

Die allgemeinen Vergütungsregelungen der §§ 19 ff. EEG und insbesondere die Verweisung des § 23a EEG auf § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG sowie die Regelungen der Anlage 1 geben dabei eine anlagenbezogene Betrachtungsweise vor. Im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurde dieses Verständnis durch eine klarstellende Ergänzung in Anlage 1 Nummer 1 EEG 2021 gesetzlich bestätigt.

Eine anlagenbezogene Betrachtungsweise bedeutet, dass zunächst für jede Vergütungskategorie einzeln die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem energieträgerspezifischen Marktwert ermittelt, dann die Summe aus den positiven und ggf. negativen Zwischenergebnissen der einzelnen Vergütungskategorien gebildet und diese Summe, sofern sie negativ ist, bei „null“ gekappt wird. Sofern die Summe aus den für die einzelnen Vergütungskategorien berechneten Werte insgesamt positiv bleibt, ist dieser Wert die zur Auszahlung kommende Marktprämie.

Eine Ausnahme stellt nach Ansicht der Übertragungsnetzbetreiber die Verringerung des Zahlungsanspruchs auf null bei negativen Preisen gemäß § 51 EEG dar. Da nur für Strommengen in einem bestimmten Zeitraum (1, 4 oder 6 Stunden) eine Sanktionierung erfolgen soll, die keinen weiteren Einfluss auf die Marktprämienabrechnung der übrigen vermarkteten Strommengen im verbleibenden Abrechnungszeitraum nehmen darf, wird in diesem Fall auf den anzulegenden Wert von null nicht nochmals der Marktwert in Abzug gebracht, sondern es bleibt bei null.

Die anlagenbezogene Betrachtungsweise entspricht im Übrigen der etablierten Berechnungsmethodik des Mieterstromzuschlages. Eine das Ergebnis der Berechnungsmethodik für die Marktprämie verändernde Marktlage an den Strombörsen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. 

EEG-Vergütungstabellen und EEG-Umlagekategorien ab dem Jahr 2010  

Hinweis zu Sanktionszahlungen von KWK-Anlagen: Die EEG-Vergütungstabellen enthalten keine Kategorien für Strafzahlungen bei Pflichtverstößen nach § 52 Abs. 8 EEG 2023, sofern KWK-Anlagen gegen technische Vorgaben verstoßen. Die Zahlungen werden über die KWKG-Monats-/Jahresmeldungen und Testierung erfasst, wenngleich etwaige Einnahmen regulatorisch bedingt nach EnFG auf das EEG-Konto des jeweiligen ÜNB umgebucht werden und dadurch dem EEG-Ausgleichsmechanismus zu Gute kommen